Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Bund der Frauenvereine Bielefeld“
  2. Er ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Frauenvereinen und Frauengruppen gemischter Verbände, die in Bielefeld und Umgebung tätig sind.
  3. Der Sitz ist Bielefeld
  4. In Bielefeld ist er in das Vereinsregister eingetragen
  5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Bund der Frauenvereine vertritt bei Wahrung der Selbständigkeit und bei Bejahung der Verschiedenartigkeit seiner Mitglieder deren gemeinsames Interesse in der Öffentlichkeit, den Belangen der Frauen in Bielefeld Gewicht zu geben und durchzusetzen
  2. Er tritt ein für die Verbesserung der Stellung der Frauen in Familie, Berufswelt, Ehrenamt, Politik und Gesellschaft
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung der staatsbürgerlichen Bildung zur Sicherung der Demokratie, die Förderung der Toleranz und die Verwirklichung der Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebote (GG Art.3)
  4. Der Bund der Frauenvereine wirkt durch eigene Maßnahmen und Unterstützung der Maßnahmen seiner Mitglieder auf Rat, Verwaltung und gesellschaftlich relevante Gruppen in Bielefeld und darüber hinaus.

§ 3 Grundsatzfragen

  1. Erklärt ein Mitglied, dass ein Beschluss gegen seine Satzung oder seine Grundsätze verstößt, so ist auf sein Verlangen seine Erklärung gleichzeitig und in gleicher Form wie der Beschluss zu veröffentlichen

§ 4 Gemeinnützigkeit

  1. Der Bund der Frauenvereine verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied sind die gemäß der Satzung aufgenommenen Frauenverbände und Frauengruppen-gemischter Vereine, die auf dem Boden des Grundgesetzes stehen und Vereinsziele anerkennen.
  2. Auch einzelne Frauen können unter diesen Voraussetzungen Mitglieder werden.

§ 6 Aufnahme

  1. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden
  2. Der Vorstand legt den Antrag sowie sein Votum der nächsten Mitgliederversammlung vor
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Aufnahme von Neumitgliedern
  4. Die Aufnahme wird wirksam zum Ersten des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monat

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt aus dem Bund der Frauenvereine ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich
  2. Er muss spätestens zum 30. September des betreffenden Jahres dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden
  3. Ist ein Mitglied mit dem Jahresbeitrag in Verzug, wird es vom Vorstand nach Ablauf des betreffenden Jahres schriftlich gemahnt. Nach einer weiteren Mahnung erlischt die Mitgliedschaft
  4. Ein Verstoß gegen die Satzung oder die Grundsätze des Vereins führt zum Ausschluss eines Mitglieds
  5. Ein Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann von jedem Mitgliedsverband und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden
  6. Vor dem Ausschluss eines Mitglieds muss diesem Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. Rechtfertigung gegeben werden
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss durch die Mitgliederversammlung kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung Berufung eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann darüber

§ 8 Beitragszahlung

  1. Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen
  2. Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt
  3. Solange ein Mitglied mit dem Beitrag in Verzug ist, ruht sein Stimmrecht

§ 9 Organe

  1. Die Organe des Vereins sind:
    1. Die Mitgliederversammlung
    2. Der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins „Bund der Frauenvereine“
  2. Jeder Mitgliedsverband hat 3 Stimmen, jedes Einzelmitglied und jedes Vorstandsmitglied haben eine Stimme
  3. Antragsberechtigt sind die Mitglieder sowie der Vorstand
  4. Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig
  5. Die Mitgliederversammlung ist im Regelfall mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Der Vorstand beruft sie schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen ein
  6. Die Mitgliederversammlung als oberstes Beschlussorgan hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Entgegennahme des Geschäftsberichts
    b) Entlastung des Vorstands
    c) Wahl des Vorstands
    d) Bestellung von Kassenprüferinnen, die dem Vorstand nicht angehören
    e) Aufnahme von neuen Mitgliedern mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
    f) Ausschluss/Aufhebung von Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende, ihre Stellvertreterin oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet
  8. Satzungsänderungen können nur mit dreiviertel der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden
  9. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer vierfünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder

§ 11 Beschlussfähigkeit

  1. Die Organe sind beschlussfähig, wenn zu den jeweiligen Sitzungen mit einer Frist von mindestens vier Wochen eingeladen wurde. Die Organe wählen und beschließen – außer Satzungsänderung und Auflösung des Vereins – mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Gefasste Beschlüsse sind schriftlich nieder zu legen und von der Schriftführerin und der Vorsitzenden zu unterschreiben

§ 12 Vorstand

  1. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er bestimmt und verantwortet die Geschäftsführung
  2. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden, ihrer Stellvertreterin und der Schatzmeisterin. Dies ist der geschäftsführende Vorstand
  3. Es können bis zu sechs weitere Mitglieder als Beisitzerinnen gewählt werden
  4. Sie werden von den Mitgliedern für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich
  5. Die jeweiligen amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen gewählt und sie ihre Amtstätigkeit aufnehmen können
  6. Die Vorsitzende und ihre Stellvertreterin vertreten je einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreterin von ihrer Vertretung Gebrauch machen darf, wenn die Vorsitzende verhindert ist
  7. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung im Rahmen des Geschäftsberichts einen Tätigkeitsbericht vor

§ 13 Auflösung

  1. Der Beschluss der Auflösung des Vereins „Bund der Frauenvereine e.V.“ kann nur nach Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von Frauen gemäß des Gleichheits- und Gleichberechtigungsgebots des GG Art. 3

Diese Satzung löst die bisherige vom 24.März 1998 mit Wirkung vom 25. Juni 2015 ab.